Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen:
BauerPower UG (haftungsbschränkt)
§ 1 Geltungsbereich, Begriff des Verbrauchers und des Unternehmers
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich - auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird - für alle unsere Angebote, Lieferungen und Dienst-
und Werkleistungen und insbesondere auch für zukünftige Geschäfte. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Abweichende Bedingungen des
Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. (2) Bei einem Verbraucher handelt es sich um jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu
dem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen stets unverbindlich und freibleibend. Maßgeblich für den Vertragsabschluss ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Maße, Gewichte,
Abbildungen und Zeichnungen oder sonstige Angaben sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Die technischen Daten unserer eigenen und der in
unserem Handelsprogramm befindlichen Produkte gelten unter dem Vorbehalt der Änderung. (2) Für den Umfang des Auftrags ist unsere Auftragsbestätigung allein maßgebend. Spätere
Ergänzungen, Abänderungen oder sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Preise
(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, jedoch ohne Verpackung, Fracht und Versicherung. Ist der Besteller ein Unternehmer, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind die vereinbarten Preise Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Verpackung, Fracht und Versicherung. (2)
Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Stückzahlen, Mengen und Gewichte maßgebend, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. (3) Ist der Besteller ein Unternehmer,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen, wenn sich
nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich die Entgelte jeweils um mehr als 20% ändern. Scheitert eine Einigung, sind wir
binnen zwei Wochen nach Scheitern der Verhandlung zum Rücktritt berechtigt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Gewährung von Rabatten und Skonti bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Zahlungen sind frei an
unsere Zahlstelle zu leisten. Der Barzahlung stehen Zahlungen auf eines unserer Geschäftskonten gleich, sobald wir über das Guthaben verfügen können. Die Annahme von Wechsel oder
Schecks erfolgt nur zahlungshalber und unter Ausschluss jedweder Haftung für rechtzeitige oder ordnungsgemäße Vorlegung und Protesterhebung. Sämtliche anfallenden Spesen und sonstigen
Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Als Zahlung gelten Wechsel und Schecks erst nach Einlösung. (2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, ohne gesonderten Nachweis,
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Ist der Besteller ein Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (3) Bei Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig, wenn der Besteller mit 2 Raten ganz oder
hinsichtlich eines nicht unerheblichen Teils in Rückstand ist oder wenn er in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Ratenzahlungstermine erstreckt, in Höhe eines Betrages in Rückstand
gekommen ist, der eine Rate erreicht. (4) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist
ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. (5) Wir sind berechtigt, für erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen.
§ 5 Lieferung
(1) Wir liefern ab unserem Werk oder Auslieferungslager, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. (2) Ist der Besteller ein Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten die genannten Liefertermine nur als unverbindliche Richtlinien, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. (3) Die Lieferfrist
beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung. (4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Absendung des Auftragsgegenstandes erfolgt oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. (5)
Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung bei uns, einem unserer Zulieferer oder bei einem Transportunternehmen),
verlängern die Lieferzeit angemessen. Das Gleiche gilt bei nachträglicher Änderung der Bestellung. (6) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Zu vorzeitigen Lieferungen
und Teillieferungen sowie zu Teilberechnungen sind wir berechtigt. Des Weiteren sind wir berechtigt, den vereinbarten Auftragsgegenstand zu ändern oder von ihm abzuweichen, wenn diese
Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung unserer Interessen dem Besteller zumutbar ist. (7) Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller, nachdem er uns eine angemessenen Frist zur
Leistung gesetzt hat, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse
hat. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 10. (8) Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert oder gerät der Besteller in Annahmeverzug, so werden ihm ab dem auf die
Mitteilung der Bereitstellung der Auftragsgegenstände folgenden Kalendermonat die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Ablauf einer
angemessenen Frist, anderweitig über den Auftragsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Lieferfrist neu zu beliefern. (9) Wir kommen nicht in Verzug, wenn der
Besteller seinerseits mit der Bereitstellung von Informationen, welche zur Durchführung des Vertrags erforderlich sind, im Rückstand ist.
§ 6 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht mit Übergabe der Sache, bzw. mit Abnahme der Sache über. Ist der Besteller ein Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die Auftragsgegenstände unser Werk oder Lager verlassen, gleichgültig ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln. (2) Verzögert
sich die Lieferung aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung der Auftragsgegenstände auf den Besteller über. Das gilt auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben. (3) Ohne besonderes Verlangen des Bestellers
wird eine Lieferung nicht gegen Bruch- und Transportschäden, Feuer, Diebstahl o.Ä. versichert. Verlangt der Besteller Abschluss einer Versicherung, wird diese auf Kosten des Bestellers
abgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Auftragsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der uns aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Forderungen vor. Ist der Besteller ein
Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen Auftragsgegenständen bis zur vollständigen
Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und die Entstehungszeit der
Forderungen, insbesondere also auch für Forderungen aus Wechsel, Scheck, Anweisung oder dem vom Besteller auszugleichenden Saldo aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis. (2) Der
Besteller darf einen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Auftragsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
dritte Hand, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. (3) Der Besteller darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Auftragsgegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
weiterveräußern, sofern die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung von Auftragsgegenständen einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechsel oder Schecks mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass ein
Auftragsgegenstand zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Besteller für den
mitveräußerten Auftragsgegenstand einschließlich Mehrwertsteuer berechnet haben. Einer besonderen Abtretungserklärung für den einzelnen Verkaufsfall bedarf es nicht. Der Besteller zieht die
Forderungen aus der Weiterveräußerung treuhänderisch ein, solange wir hiermit einverstanden sind. Auf unser Verlangen teilt er seinen Kunden die Abtretung unter gleichzeitiger Anzeige an uns
mit. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet. (4) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung eines Auftragsgegenstandes mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt uns der Besteller hiermit einen
Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Besteller berechneten Verkaufspreises einschließlich Mehrwertsteuer. Die neue Sache verwahrt der Besteller unentgeltlich für uns. (5) Bei
einer Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Auftragsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur
Herausgabe verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme hat in diesem Fall der Besteller zu ersetzen. Für die Benutzung gelieferter und wieder zurückgeholter Gegenstände steht uns als
Nutzungsentschädigung und zur Abgeltung einer eingetretenen Wertminderung ein Betrag zu, der dem marktüblichen Mietpreis für die Nutzungsdauer entspricht. Dem Besteller ist jedoch der
Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
§ 8 Pfandrecht
Zur Sicherung unserer Forderungen steht uns aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem in unseren Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu. Ist der Besteller ein Unternehmer,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann das vertragliche Pfandrecht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen oder
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für weitere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung steht uns ein
vertragliches Pfandrecht nur dann zu, soweit diese Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.
§ 9 Gewährleistung / Garantie
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen zwei Jahre und für gebrauchte Gegenstände ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung, bzw. Abnahme der Auftragsgegenstände. Bei
Lieferung neuer Sachen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr und beginnt mit der
Ablieferung, bzw. Abnahme der Auftragsgegenstände. Für gebrauchte Gegenstände sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten eine Garantie übernommen. (2)
Offensichtliche Mängel an der Sache selbst oder an der Montageanleitung, soweit vorhanden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich geltend zu
machen. Ist der Besteller ein Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind offensichtliche Mängel i.S. dieser Bestimmung
unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber sieben Arbeitstage nach Empfang der Auftragsgegenstände, schriftlich zu rügen. Zeigt sich später ein Mangel i.S. dieser Bestimmung,
muss die Mängelanzeige sodann unverzüglich erfolgen. (3) Im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung werden wir nach Wahl des Bestellers Mängel am Auftragsgegenstand beseitigen oder
den Auftragsgegenstand ersetzen (Nacherfüllung). Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn diese unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Bei Lieferung an einen Unternehmer,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen steht uns das vorbezeichnete Wahlrecht zu. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Mehrkosten
der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung, die dadurch entstanden sind, dass der Besteller den Auftragsgegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort
verbracht hat, übernehmen wir nicht. (4) Haben wir die Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, oder sollte die - gegebenenfalls mindestens 2-mal zu
wiederholende - Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlagen oder für den Besteller unzumutbar sein, kann dieser nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel erheblich ist. Die weitergehenden Ansprüche des Besteller richten sich nach § 10. (5) Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, so trägt der
Besteller die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten nach den zu diesem Zeitpunkt von uns allgemein berechneten Sätzen. (6) Garantien betr. der Beschaffenheit und/oder
Haltbarkeit des Auftragsgegenstands sind nur wirksam, wenn wir eine schriftliche Garantieerklärung abgeben.
§ 10 Haftung
(1) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Sonstige Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des
Bestellers, die auf Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die an dem Auftragsgegenstand selbst
entstanden sind. Des Weiteren haften wir nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige Vermögensschäden. (3) Vorgenannter Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der
Schaden durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Wenn wir
wesentliche Vertragspflichten verletzen, haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden. (4) Das Recht des Bestellers,
vom Vertrag zurückzutreten wird durch die vorstehenden Vorschriften nicht eingeschränkt. Dasselbe gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 12 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Auf alle mit uns bestehenden Rechtsbeziehungen ist deutsches Recht anzuwenden. Deutsches Recht ist auch für die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Die
Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen. (2) Im Geschäftsverkehr mit einem
Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist 65428 Rüsselsheim-Bauschheim für beide Teile Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Das gilt für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess. Wir sind nach unserer Wahl auch
berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
(Stand: März 2013)
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